Zeitarbeitnehmer sind bei weitem nicht so rechtlos wie man allgemein irrigerweise annimmt. So haben sie zum Beispiel, wie jeder reguläre Mitarbeiter auch, ein gesetzlich verankertes Recht auf Erholungsurlaub. Seine Länge richtet sich dabei nach der Dauer der ununterbrochenen Beschäftigung bei der Zeitarbeitsagentur. Im ersten Jahr beläuft sich der Urlaubsanspruch bei einer Sechs-Tage-Woche auf 24 Arbeitstage. Bei einer Fünf-Tage-Woche verbleiben 20 Tage Urlaub. Allerdings beginnt der volle Urlaubsanspruch erst nach einer ununterbrochenen, sechsmonatigen Zugehörigkeit zur Firma. Wer vorher ausscheidet, darf für jeden Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs in Anspruch nehmen. Diese Regelungen können allerdings, je nach Tarifvertrag, variieren.
Alle bekannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften sind ebenfalls für das Personalleasing bindend. So haben auch Leiharbeiter beispielsweise einen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, den bereits erwähnten bezahlten Urlaub sowie alle geltenden Regelungen für den Arbeits-, Schwerbehinderten- und Mutterschutz. Auch die Kündigungsfristen unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Wie sieht es aber nun aus, wenn der Arbeitnehmer von seinem Zeitarbeitsunternehmen einmal nicht vermittelt werden kann, weil keine Jobs zu Verfügung stehen? Hier liegt der Fall klar auf der Hand, denn unter diesen Umständen hat der Mitarbeiter Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Somit muss sich der Arbeitnehmer in einer solchen, vorübergehenden Notsituation keine übertriebenen Sorgen machen. Das bedeutet allerdings keinesfalls, dass er bei länger andauernden Notständen nicht letztendlich doch entlassen werden kann. Diese Möglichkeit könnte dann aktuell werden, wenn sich kein anderer passender Einsatz findet und sich daran in den folgenden sechs Monaten höchstwahrscheinlich auch nichts ändern wird.
Doch vorher müssen, per Gesetz, alle zur Verfügung stehenden Fortbildungsmaßnahmen ausgeschöpft werden, um den Einsatzbereich des Arbeiters und seine damit verbundene Vermittelbarkeit, zu erhöhen. Erst wenn das nachweislich geschehen ist, darf ihm die Zeitarbeitsfirma kündigen.
Eine weitere, für Betroffene eher unerfreuliche Variante, ist die Möglichkeit, in Leerlaufzeiten einen so genannten Zwangsurlaub zu verhängen. Schließlich gibt es fast nirgendwo den Urlaub zum Wunschtermin, was dieses Vorgehen durchaus rechtfertigt.
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