Artikel veröffentlichen Meistgelesene Artikel Bestbewertete Artikel Artikel abonnieren

Infos zum Artikel
Autor: Reinhold Winzer
Datum: 21.03.2012
Views: 10291
Bewertung
Bisher nicht bewertet
Bewertung des Artikels
Durchschnittlich 0 von 5
bei 0 Bewertung(en)

Die Einnahmen Überschussrechnung

Die Einnahmen Überschussrechnung kann sich lohnend für Kleinunternehmen und Freiberufler auswirken, wenn sie die erforderlichen Kriterien erfüllen und zur Einnahmen Überschussrechnung berechtigt sind. Damit Sie einen Überblick darüber bekommen, welche Unternehmensformen oder freiberufliche Status zur Einnahmen Überschussrechnung berechtigt sind, folgt nun eine genaue Beschreibung und Auflistung der Bereiche und dessen Anforderungen.

Die Einnahmen Überschussrechnung, auch kurz EÜR genannt, tritt für Unternehmen und Freiberufler ein, die laut Gesetz keine doppelte Buchführung durchführen müssen. Dazu gehören Unternehmen ohne Eintrag im Handelsregister, Einzelkaufmänner mit Eintrag im Handelsregister sowie Freiberufler. Ferner ist es genau geregelt, für welche Art von Freiberufler das EÜR genutzt werden kann und für welche nicht.

Einzelkaufmänner, welche einen Eintrag im Handelsregister haben, dürfen in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Jahren höchstens 500.000€ Umsatz und dabei 50.000€ Gewinn erwirtschaftet haben. Sollten diese Grenzen überschritten werden, werden diese dazu verpflichtet, eine Bilanzführung einzuführen. Für die Unternehmen mit einem Handelsregistereintrag gelten dabei dieselben Bedingungen. Sie dürfen die Grenze von 500.000€ beim Umsatz und 50.000€ bei der Gewinnerzielung ebenfalls nicht überschreiten, ansonsten sind diese nicht mehr unter der Einnahmen Überschussrechnung erfassbar. Den Freiberuflern wird da hingehend mehr Spielraum eingeräumt. Diese können unabhängig von ihrem erzielten Umsatz und Gewinn ihre Steuer mittels dem EÜR abrechnen und ermitteln lassen. Zu den Freiberuflern, die darunter fallen, gehören beispielsweise Künstler, Fotografen, Architekten oder auch die Ärzte.

Sollten Sie freiberuflich tätig sein und nicht wissen, ob Sie mittels der Einnahmen Überschussrechnung steuerrechtliche Vorzüge genießen können, wenden Sie sich am besten an Ihre zuständige Kammer oder der Berufsorganisation zwecks Abklärung, ob Ihre ausgeübte freiberufliche Tätigkeit mittels der Einnahmen Überschussrechnung abgerechnet werden kann. Dies können Sie auch schnell und einfach online bei den jeweiligen Gesellschaften machen.

Top 5 Meistgelesen







 

Top 5 Bestbewertet










Copyright © 2006-2024 - stgp.org  |  Impressum | Datenschutz