Allgemein bezeichnet man als Kaution eine Sicherheitsleistung. Viele kennen den Begriff aus dem Alltag in Form der Mietkaution. Hierbei handelt es sich um eine Geldleistung, die bei Einzug bzw. beim Abschluss des Mietvertrages vom Mieter an den Vermieter zu bezahlen ist. Und zwar die Kaution als Absicherung für das Mietverhältnis, wenn sich aus dem Mietverhältnis irgendwelche Forderungen ergeben seitens des Vermieters. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter die Kaution wieder an den Mieter zurückzuzahlen, allerdings nur wenn er keine Forderungen aus dem Mietverhältnis hat, zum Beispiel in Form von Mietrückständen, Rückständen aus Nebenkosten oder wenn er Reparaturen anordnen muss, weil es im Laufe des Mietverhältnisses zu irgendwelchen Beschädigungen durch den Mieter gekommen ist. Die Kaution kann auch als Nutzungsentschädigung bzw. als Schadenersatz durch den Vermieter geltend gemacht werden. Beschränkt ist die Kaution auf das Dreifache der Kaltmiete, wobei der Mieter dazu berechtigt ist die Zahlung der Kaution in drei gleiche Teilzahlungen einteilen zu dürfen. Angelegt werden muss die Kaution in eine Spareinlage. Der Vermieter muss dem Mieter die Kaution nach dessen Auszug die Kaution wieder auszahlen, und zwar inklusive der Zinsen, die sich aus der Spareinlage ergeben haben. Geregelt ist die in § 551 BGB. Über die Form der Anlage müssen sich beide Mietparteien einig sein.
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