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Autor: Tobias Lauter
Datum: 03.11.2009
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BGH-Urteil: Fristlose Kündigung unzulässig

Unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt oder eine andere öffentliche Stelle werden nicht dem Mieter zugerechnet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 21.10.2009 (Az. VIII ZR 64/09) entschieden.
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen nach § 543 Abs. 1 BGB ist danach nicht gerechtfertigt, da die öffentliche Stelle nicht der Erfüllungsgehilfe des Mieters nach § 278 BGB ist sondern für die Daseinsvorsorge des Hilfsbedürftigen zuständig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die öffentliche Stelle an den Vermieter überweist oder an den Mieter zahlt.

Laut Mietvertrag sind Mietzahlungen im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats an den Vermieter zu zahlen. Im vorliegenden Fall mieteten die Beklagten seit Mai 2007 ein Reihenhaus. Ab April 2008 gingen die Mietzahlungen jeweils mit einigen Tagen Verspätung beim Vermieter ein. Dieser mahnte die verspäteten Zahlungen zwei Mal in schriftlicher Form ab. Für die Überweisungen der Beträge war seit April allerdings ein Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Obwohl die Abmahnungen des Klägers vorgelegt wurden, änderte der Sachbearbeiter nichts an der verspäteten Zahlungsweise. Daraufhin kündigte der Vermieter im Juni 2008 fristlos. Er reichte Räumungsklage ein und forderte die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, die Berufung und Revision des Klägers waren ebenfalls erfolglos.
Der BGH hat nun entschieden, dass allein die unpünktlichen Mietzahlungen den Vermieter nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Die Umstände des jeweiligen Einzelfalles sind mit zu berücksichtigen. Im Vorliegenden Fall war der Beklagte seit April 2008 auf Sozialleistungen angewiesen. Für die Zahlungsverzögerungen der Mietbeträge war das Jobcenter verantwortlich. Dieses Verschulden des Jobcenters darf dem Mieter nicht angelastet werden.

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