Artikel veröffentlichen Meistgelesene Artikel Bestbewertete Artikel Artikel abonnieren

Infos zum Artikel
Autor: Beatrice Medert - Fachanwältin für Familienrecht
Datum: 11.10.2009
Views: 4155
Bewertung
Unsere Leser bewerten diesen Artikel mit 2 von 5 Sternen
Bewertung des Artikels
Durchschnittlich 2 von 5
bei 11 Bewertung(en)

Scheidung: Negatives Anfangsvermögen beim Zugewinn

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts im Familienrecht wurde im Mai im Bundestag verabschiedet. Das Gesetz trat am 1. September 2009 in Kraft. Damit verbunden ist eine deutliche Veränderung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Familienrecht. Zuvor konnte ein Scheidungsanwalt bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nach dem Gesetz kein negatives Anfangsvermögen berücksichtigen. Durch den neuen Gesetzestext im § 1374, BGB „Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen“ kann das Anfangsvermögen eines Ehegatten zukünftig auch negativ sein. Die Auswirkungen sollen im Folgenden an einem vereinfachten Beispiel erläutert werden: Nehmen wir an, ein Ehemann hat zum Zeitpunkt der Eheschließung 80.000 Euro Schulden und kein positives Vermögen. Die Ehefrau hingegen hat weder Schulden noch Vermögen. Während der Ehezeit erwirtschaften beide Ehepartner jeweils 160.000 Euro. Davon wurden 80.000 Euro zur Tilgung der Schulden des Ehemanns verwendet. Vor der Änderung des Gesetzes im September 2009 hat sich im Falle einer Scheidung der Zugewinnausgleich wie folgt berechnet: Sowohl die Ehefrau also auch der Ehemann haben ein Anfangsvermögen von null Euro. Die Schulden des Ehemanns durften beim Anfangsvermögen nicht berücksichtigt werden. Das Endvermögen der Ehefrau beträgt 160.000 Euro, sodass sich ihr Zugewinn(=Endvermögen – Anfangsvermögen) beläuft. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt 80.000 Euro. Nach dem bisher geltenden Recht hatte der Ehemann damit einen Zugewinn von 80.000 Euro. Der Zugewinn der Ehefrau (160.000 Euro) überstieg damit den des Ehemannes (80.000 Euro) um 80.000 Euro und sie war in Höhe der hälftigen Differenz, d.h. 40.000 Euro ausgleichspflichtig, obwohl der Ehemann im Ergebnis wie die Ehefrau 160.000 Euro erwirtschaftet hat. Mit der seit 01.09.2009 geltenden Gesetzesänderung wird das negative Anfangsvermögen des Ehemannes nunmehr berücksichtigt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann einen Zugewinn von 160.000 Euro erwirtschaftet haben und damit keine auszugleichende Differenz vorhanden ist.

Top 5 Meistgelesen







 

Top 5 Bestbewertet










Copyright © 2006-2025 - stgp.org  |  Impressum | Datenschutz