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Infos zum Artikel
Autor: |
Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann |
Datum: |
01.11.2007 |
Views: |
6679 |
Bewertung
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Für welche Maßnahmen findet die HOAI Anwendung? |
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Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich verbindlich.
Honorarvereinbarungen zwischen den Parteien, die die Mindestsätze der HOAI unterschreiten, können nichtig sein.
Allerdings besteht die Verbindlichkeit grundsätzlich nur insoweit, als der sachliche Anwendungsbereich der HOAI reicht.
Als erstes muss hierbei geprüft werden, ob es sich bei der vorgesehenen Maßnahme auch um ein Bauvorhaben handelt.
Nur für derartige Vorhaben ist die HOAI überhaupt anwendbar.
Zu Bauvorhaben zählen zum einen alle im Teil II erfassten Gebäude sowie die Freianlagen und der raumbildende Ausbau
(siehe Teil II §§ 10 - 27 HOAI). Weiterhin zählen hierzu die Ingenieurbauwerke und die Verkehrsanlagen (Teil VII, §§ 52 - 61 HOAI).
Vereinbart daher der Auftraggeber mit dem Architekten, dass dieser einen großen Messestand gestaltet, so ist keine Bindung
an die HOAI gegeben, weil es für die Annahme einer "baulichen Anlage" an der fehlenden Verbindung der Anlage mit dem Erdboden fehlt.
Das gleiche gilt somit, wenn ein Architekt etwa einen Kiosk plant.
Weiterhin muss gesehen werden, dass die HOAI nicht alle Architekten- und Ingenieurleistungen für Bauvorhaben erfasst.
Dies gilt beispielsweise für Gutachten der Architekten und Ingenieure, sofern es sich nicht um ein Honorargutachten handelt,
das in § 33 der HOAI geregelt ist. Auch die Tätigkeit des Prüfingenieurs für Baustatik, wie es in den landesrechtlichen
Verordnungen verlangt wird, ist nicht in der HOAI geregelt. Ebenso wenig geregelt ist dort die Architektenleistung für
Projektentwicklung, wie der BGH am 4. 12. 1997 (AZ: VII ZR 177/96) entschieden hat. Für Vermessungsarbeiten ist wie folgt
zu differenzieren: Nimmt der Architekt gemäß §§ 96 ff HOAI Vermessungsleistungen für private Aufträge vor, so ist die HOAI
verbindlich. Erbringt er derartige Arbeiten jedoch in "hoheitlichem Auftrag", findet sich diesbezüglich keine einschlägige
Honorarregelung in der HOAI.
Kommt man im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass die HOAI keine Anwendung findet, so richtet sich die Vergütung nach den
allgemeinen Grundsätzen unseres bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Parteien sind hier somit in der Honorarvereinbarung frei.
Haben sie im Einzelfall eine solche nicht getroffen, gilt gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
Hierbei wird zu prüfen sein, wie derartige Leistungen gemäß der allgemeinen Übung in Architektenkreisen abgerechnet werden,
ob also beispielsweise eine Abrechnung nach Stundensätzen oder eine solche, die sich an den Prozentsätzen aus den Kosten
des Vorhabens orientiert, zugrundezulegen ist.
Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter für Baurecht, München.
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