Ein Notar unterliegt grundsätzlich der Amtshaftung. Er hat nicht die Möglichkeit seine Haftung zu beschränken. Dieser Grundlage sollte der Notar sich stets bewusst sein. Sie wiegt umso schwerer, da die Möglichkeiten der Pflichtverletzung, aus denen ein Haftpflichtschaden entstehen kann, mannigfaltig sind. Für einen unversicherten oder nicht ausreichend versicherten Notar kann es dann sehr schnell sehr teuer werden.
Daher ist nach § 19a, 67 Abs 2 BnotO jeder Notar verpflichtet sich gegen fahrlässige Pflichtverletzungen zu versichern. Der vorgeschriebene Mindestbetrag umfasst hierbei 500.000€ bei zweifacher Jahreshöchstleistung. Zudem stellt die Notarskammer eine Gruppenanschlussversicherung, welche noch mal 500.000€ bei vierfacher Jahreshöchstleistung beträgt, sowie eine Vertrauensschadensabsicherung, welche die Fälle abdeckt, welche von der Pflichtversicherung nicht abgedeckt werden, nämlich die Schadensfälle, die auf vorsätzliche statt auf fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
Es ist zu bedenken, dass die beruflichen Nebentätigkeiten eines Notars, also die Tätigkeiten als Vergleichs- oder Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter etc. nicht über die Pflichtversicherung, der Berufshaftpflicht Notar abgedeckt sind. Hierfür muss eine separate Versicherung abgeschlossen werden.
Die Notariatsverweser und die amtlich bestellten Notarvertreter hingegen sind grundsätzlich mitversichert. Ein weiterer Selbständiger aus dem Bereich der beratenden Berufe ist der Steuerberater der ebenfalls eine Berufshaftpflicht Steuerberater benötigt, aber bei dem die Mindestversicherungssumme nur 250.000 € beträgt.
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