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Autor: Rainer Thum
Datum: 06.09.2011
Views: 3961
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Testament nach deutschem Erbrecht

Wem das gesetzliche Erbrecht zu einfach strukturiert ist, der hat die Möglichkeit, seine Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln.

Ein Erbvertrag ist immer von einem Notar zu beurkunden, anderenfalls ist der Erbvertrag nicht wirksam. Ebenso verhält es sich mit einem so genannten öffentlichen Testament. Auch diese Form des letzten Willens wird vor einem Notar errichtet. Vorteilhaft an einem Besuch des Notars ist sicherlich, dass man im Regelfall bei einem Notar davon ausgehen darf, dass er sich auf dem Gebiet des Erbrechts auskennt. Man hat die Gewähr, dass bei Abfassung der so genannten letztwilligen Verfügung kein Formfehler passiert, der die Wirksamkeit der ganzen Urkunde in Frage stellt. Auf der anderen Seite muss man bei einem Notar natürlich damit rechnen, dass auch Gebühren für die Beratung und die Beurkundung anfallen. Diese Gebühren sind umso höher, je größer der Nachlasswert ist.

Wer sich beim Erbrecht fit fühlt und auf eine Beratung durch einen Notar verzichten kann, dem steht selbstverständlich auch der Weg zu einem so genannten privatschriftlichen Testament offen. Man kann sich also in die eigenen vier Wände zurückziehen und die eigene Vermögensfolge nach dem Ableben auch einfach auf ein Stück Papier schreiben. Man sollte sich in diesem Fall allerdings vorab informieren und mit Begriffen wie Pflichtteil, Vorerbschaft und Vermächtnis vernünftig umgehen können. Wer sich inhaltlich mit der Materie vertraut gemacht hat, der sollte dann noch darauf achten, dass er seinen letzten Willen tatsächlich auch formgültig erstellt. Grundlegend ist darauf zu achten, dass der komplette Text der letztwilligen Verfügung vom Erblasser handschriftlich aufgesetzt wird. Schreibmaschine oder Computerausdruck taugen also maximal als Vorlage, können die Erbfolge aber nie rechtlich wirksam regeln. Weitere zwingend einzuhaltende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines letzten Willens, den man zuhause errichtet, ist, dass der handschriftlich verfasste Text am Ende vom Verfasser unterschrieben wird. Macht man dies nicht, wird das zu Papier Gebrachte von Gerichten als unverbindlicher Entwurf gewertet, der keine Rechtswirkungen entfaltet.

Hat man bei der Erstellung des Testaments einen Formfehler begangen, so ist die komplette Urkunde unwirksam. Die Erbfolge wird in diesem Fall dann eben nicht nach den Festsetzungen in dem letzten Willen, sondern nach dem gesetzlichen Erbrecht bestimmt.

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