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Infos zum Artikel
Autor: |
Philipp Rüger |
Datum: |
13.07.2007 |
Views: |
1434 |
Bewertung
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Bewertung des Artikels Durchschnittlich 2 von 5 bei 11 Bewertung(en) |
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Zusatzleistungen der Krankenkassen |
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Bei einer ganzen Reihe von Krankenkassenleistungen ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen, etwa bei Medikamenten, Fahrtkosten oder Kuren. Für Behinderte gelten dabei dieselben Regelungen wie für alle anderen Versicherten. In dem Kapitel „Wenn Sie krank werden" weisen wir ausführlich darauf hin. Allerdings können viele Behinderte eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen. Danach ist grundsätzlich von den Eigenanteilen befreit, wer Sozialleistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt.
Außerdem sind die Krankenkassen verpflichtet, Schwerbehinderten die Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte zu ermöglichen. Sie müssen dafür auch teure technische Hilfsmittel oder computergesteuerte Geräte bezahlen. In diesem Sinn entschied das Bundessozialgericht (AZ 3/8 RK 16/87) im Fall eines Querschnittgelähmten, der eine niedrig, wird ein weiterer Zuschlag gezahlt. Durch diese Regelung soll trotz teilweiser Anrechnung der Einkünfte ein Anreiz zur Erwerbstätigkeit geschaffen werden, denn die Zuschläge werden zusätzlich zum Sozialhilfe-Regelsatz gezahlt. Die Berechnung ist jedoch nur im konkreten Einzelfall möglich.
Behinderten, die keinen eigenen Haushalt führen, sondern bei den Eltern oder anderen Familienangehörigen leben, werden ebenfalls Hilfen zum Lebensunterhalt gewährt. Diese sind jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres altersabhängig gestaffelt. Im günstigsten Fall werden rund 75 Prozent des höchsten Regelsatzes gezahlt, auf den ein Behinderter mit eigenem Haushalt Anspruch hat.
Wenn wegen der besonderen Situation im Einzelfall ein Mehrbedarf erforderlich ist, können weitere Mehrbedarfszuschläge für zusätzliche Belastungen des Behinderten gewährt werden. Die Kosten einer auf ärztliche Weisung eingehaltenen Diät können ein Antragsgrund sein. Aber auch besondere Ausgaben im Zusammenhang mit der Schul- oder Berufsausbildung werden normalerweise anerkannt und durch Mehrbedarfszuschläge gedeckt.
Obwohl wir uns hier mit den „ständigen Hilfen zum Lebensunterhalt" beschäftigen, wollen wir an dieser Stelle auch auf die „einmaligen Beihilfen" hinweisen. Denn dieser Begriff aus dem Behördendeutsch ist irreführend. Gemeint sind damit z. B. Zuschüsse des Sozialamtes für Winterkleidung, Heizkosten oder Hausratsgegenstände. Aber auch diese „einmaligen Beihilfen" können mehrmals beantragt werden.
Anspruchsberechtigt sind bei den „einmaligen Beihilfen" übrigens nicht nur die Empfänger von ständigen Hilfen zum Lebensunterhalt. Auch wer normalerweise keine Leistungen des Sozialamtes empfängt, weil sein Einkommen oder die Vermögenssituation dem entgegenstehen, kann in besonderen Situationen die „einmaligen Beihilfen" beantragen. Dem Sozialamt ist es jedoch erlaubt, diese Zahlung je nach Lage des Einzelfalls auch als Darlehen zu leisten. Weitere Hinweise zu den Leistungen der Sozialämter finden sich in dem Kapitel „Wenn Sie in Not geraten".
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