Die private Krankenversicherung bietet im Normalfall einen Versicherungsschutz erster Klasse. Doch dieser Schutz hat einen kleinen Hacken: Mit zunehmenden Alter wird die PKV immer teuerer. Gerade für die Ernährer und Hauptverdiener einer Familie stellt dies ein Problem da, weil es keine Familienversicherung, wie es der Fall bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist, gibt. Doch ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht so einfach möglich. Worauf man achten sollte und wann eine Wechselmöglichkeit besteht, erfahren Sie in diesem Artikel.
1. Arbeitnehmer und Angestellte
Wer als Angestellter in die PKV wechseln möchte, muss ein Bruttoeinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (derzeit 49.950 Euro) innerhalb der letzten 3 Jahre vorweisen können. Beim Wechsel zurück in die Gesetzliche ist es ähnlich. Wenn Ihr Gehalt mindestens ein Jahr unter dieser Grenze liegt, dürfen Sie zurück.
2. Selbstständige
Als Selbständiger ist man nicht versicherungspflichtig und daher spielt das Einkommen hier keine Rolle. Spätestens drei Monate nach Aufnahme eines Gewerbes muss man sich entweder für die private oder gesetzliche Krankenversicherung entscheiden. Wer sich für die PKV entscheidet, sollte sich im Klaren sein, dass es kein Zurück mehr gibt. Ein Wechsel wäre nur unter den Umständen möglich, wenn man eine erneute Festanstellung annimmt.
3. Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob Sie einen Anspruch auf ALG I und Hartz IV haben. Wer sich arbeitslos meldet und keinen Anspruch auf ALG I hat, wird von der Bundesagentur für Arbeit automatisch gesetzlich versichert. Dabei spielt die letzte ausgeübte Tätigkeit, egal ob angestellt oder selbständig, keine Rolle. Wird man danach im Angestelltenverhältnis tätig, so kann man unter der Voraussetzung, dass man von den letzten 5 Jahren zwei Jahre lang gesetzlich versichert war, in der gesetzlichen Kasse bleiben. Andernfalls muss man zurück in die PKV.
Wer sich arbeitslos meldet, keine Bedürftigkeit aufgrund von Vermögenswerten vorliegt und somit keinen Anspruch auf ALG I hat und kein Hartz IV bezieht, wird nicht über die Bundesagentur für Arbeit krankenversichert. In diesem Fall sollte man umgehend bei einer gesetzlichen Krankenversicherung eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen. Doch auch in diesem Fall gilt die Regel: „In den letzten 5 Jahren min. 2 Jahre gesetzlich versichert!“
4. Vollendetes 55. Lebensjahr
Hier sollte man ganz besonders aufpassen und etwas in die Zukunft planen. Denn wer das 55.Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, der muss bis an sein Lebensende in der PKV bleiben. Es gibt also kein Zurück und keine Ausnahmen, wie Arbeitslosigkeit oder Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze!
Der Wechsel in die gesetzliche Kasse sollte sorgfältig überlegt werden, denn durch den Wechsel gehen die kompletten Altersrückstellungen verloren. Daher empfiehlt es sich für Versicherungsnehmer, die erst nach dem 01.01.2009 einer PKV beigetreten sind, die Tarife genausten zu vergleichen und sich verschiedene Angebote anzuschauen. Denn diese Gruppe der Privatversicherten kann die bis dato angesparten Altersrückstellungen problemlos zum neuen Anbieter mitnehmen.
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