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Autor: Linus Paul
Datum: 11.10.2010
Views: 2019
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Handelsgewerbe

Jeder Handelsbetrieb der mit der Anwendung kaufmännischen und technischen Wissens mit dem Ziel einer Gewinnerzielung betrieben wird, stellt ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB dar. Wer ein Handelsgewerbe betreibt ist Kraft Gesetz automatisch Kaufmann im Sinne des HGB. Voraussetzung für den Betrieb von einem Handelsgewerbe ist die Anmeldung von diesem beim zuständigen Gewerbeamt notwendig. Als Anmeldebestätigung wird dem Handelsgewerbetreibenden ein Gewerbeschein entsprechend seiner Gewerbetätigkeit ausgestellt.

Ein Handelsgewerbe hat einen in kaufmännischer Form eingerichteten Geschäftsbetrieb aufzuweisen welcher beispielweise durch das Vorhandensein einer Buchführung, Administration und Bilanzierung gekennzeichnet ist. Die Eintragung in das Handelsregister hat für ein Handelsgewerbe nur deklaratorische Wirkung, für Kleingewerbetreibende hat diese hingegen konstitutive Wirkung. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe müssen gem. § 3 HGB ins Handelsregister eingetragen werden um den Status von einem Handelsgewerbe zu erhalten.

Unterschieden werden können Handelsgewerbe in Grundhandelsgewerbe und Unternehmen die im Sinne des §§ 2-6 HGB zum Handelsgewerbe werden. Zum Handelsgewerbe werden der Kannkaufmann, der Formkaufmann und der Sollkaufmann im Sinne des HGB.
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