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Autor: Markus Lenk
Datum: 31.05.2007
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Das Krankengeld

Beim Vergleich von Versicherungen ist es häufig vertreten, dass die versicherte Person eine gewisse Leistung erhält für den Zeitraum, in dem diese Person krank ist. In der Regel findet man dieses so genannte Krankengeld in Unfallversicherungen. Unter dem Krankengeld versteht man eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung, die eine gesetzliche Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person zahlen muss. In der Regel kann eine Person auch noch eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Meist ist diese jedoch schon in anderen Versicherungen enthalten.

Dabei müssen die Personen gewisse Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf dieses Krankengeld zu haben. Eine dieser Voraussetzungen ist neben dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, dass man mit dem Anspruch auf Krankengeld krankenversichert ist. So wie es etwa bei der Krankentagegeldversicherungen der Fall wäre. Diese Voraussetzung erfüllen ein Großteil der Versicherten, wie etwa Arbeitnehmer, Arbeitslose oder auch Selbständige, die bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben. Arbeitslose haben hier zu beachten, dass nur Arbeitslosengeld-I-Empfänger Anspruch auf eben dieses Krankengeld haben. Dagegen Arbeitslosengeld-II-Empfänger besitzen diesen Anspruch seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr, sofern sie nicht aufgrund eines anderen Umstandes mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Ein solcher Grund wäre etwa, dass die betreffende Person vor der Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig beschäftigt war. Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch ist es, dass durch diese Arbeitsunfähigkeit das Einkommen, wie etwa das Arbeitsentgelt oder auch das Einkommen aus der Selbständigkeit wegfällt.

Wurde nun festgestellt, dass die betreffende Person einen Anspruch auf dieses Krankengeld hat, sollte die Krankengeldzahlung erfolgen. Der Beginn der Krankengeldzahlung, die als eine Entgeltersatzleistung verstanden werden kann, beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Wegfall des regulären Einkommens. Dies ist bei Beschäftigten das Ende der Entgeltfortzahlung, die im Allgemeinen 6 Wochen dauert.

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