Artikel veröffentlichen Meistgelesene Artikel Bestbewertete Artikel Artikel abonnieren

Infos zum Artikel
Autor: Diana Phova
Datum: 19.05.2010
Views: 2823
Bewertung
Bisher nicht bewertet
Bewertung des Artikels
Durchschnittlich 0 von 5
bei 0 Bewertung(en)

Einkommensteuererklärung für Fonds im EU-Raum

Die Erträge aus einem geschlossenen Auslandsfonds müssen generell in der heimischen Steuererklärung angegeben werden, so der Grundsatz.

Dies gilt aber nur noch, wenn die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land, steuerfreier Einkünfte über dem Provisionsvorbehalt im Steuersatz des Anlegers für sein übriges Einkommen erhöhen. Hierauf hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung hingewiesen.

Da der Progressionsvorbehalt aber seit 2008 für Einkünfte aus dem EU-Raum gestrichen wurde, fällt die Deklarationspflicht beim heimischen Fiskus für viele ausländische Gesellschaften, so z. B. bei niederländischen oder österreichischen Immobilien-Fonds.

Die Folge hieraus ist, die Gesellschaften müssen keine Steuererklärung für Deutschland mehr erstellen und die Erträge müssen bei den Beteiligten auch nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden.

Anders sieht es z. B. bei Fonds aus den USA, Asien und anderen Dritt-Staaten aus. Hier bleiben nämlich der Progressionsvorbehalt und somit auch die jährliche Pflicht zur Formularabgabe bestehen.

Zunächst werden die Einkünfte aus der Ebene des Fonds vom Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt. Dies bedeutet für die Fonds-Gesellschaft meist einen sehr hohen Arbeitsaufwand, da diese ihren Jahresabschluss und nach den Steuerregeln diesseits und jenseits der Grenze aufstellen müssen und die Erklärungen somit zweifach einreichen müssen. Die nach deutschen Regeln ermittelten Auslandseinkünfte werden dann nach Quote auf die Beteiligten verteilt.

An dieser Stelle wird also bereits für alle Anleger entschieden wie hoch die Gewinne oder Überschüsse ausfallen, Verluste überhaupt anzuerkennen sind und inwieweit der einzelne Finanzierungsaufwand für seine Einlagensumme geltend gemacht werden darf.

Über diese Feststellung wird durch die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter informiert.

Top 5 Meistgelesen







 

Top 5 Bestbewertet










Copyright © 2006-2024 - stgp.org  |  Impressum | Datenschutz