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Autor: Rentenberater Michael Ritzau
Datum: 20.10.2013
Views: 1507
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Krankengeld - eine bessere Leistung als Ihr Ruf

Kaum ein Tag vergeht wo in der Fach- oder Lokalpresse Artikel auftauchen, bei denen es darum geht dass Krankenkassen die Krankengeldleistung wegen fadenscheiniger Gründe einstellt. Besonders unter dem Gesichtspunkt, dass die Krankenkasse derzeit Milliardenüberschüsse erwirtschaften, verkaufen sich solche Meldungen natürlich sehr gut. Dass gleichzeitig aber die Krankengeldausgaben der Krankenkassen deutlich steigen bleibt dabei aber meist unerwähnt. Auch dass die letzte Rentenreform in der die Rente mit 67 eingeführt wurde, ist sicherlich ein wichtiger Faktor dabei. Denn der Gesundheitszustand der Bevölkerung ändert sich durch diese Rentenreform sicherlich nicht. Wenn den mit Anspruch auf Krankengeld versicherten aber die Möglichkeit genommen wird „rechtzeitig“ in Rente zu gehen, kann der Weg nur in die Arbeitsunfähigkeit und in den Krankengeldbezug führen.

Kaum beachtet wird dabei aber, dass Krankengeld eine der höchsten Entgeltersatzleistungen in Deutschland ist. Krankengeld beträgt 70 % vom bisherigen Bruttoentgelt und darf 90% vom bisherigen Nettoentgelt nicht übersteigen. Was viele aber nicht wissen, hier hört die Krankengeldberechnung nicht auf! Bei der Krankengeldberechnung werden auch Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) berücksichtigt. Erhält man hohe Einmalzahlungen, so kann das Krankengeld bis zu 100% von dem bisherigen Nettolohn betragen. Hierbei ist aber noch zu erwähnen, dass von dem so errechneten Betrag eventuell noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen oder Pflegeversicherung zu zahlen sind. Aber auch bei der Beitragszahlung aus dem Krankengeld war der Gesetzgeber sehr zuvorkommend. Versicherte die Krankengeld erhalten, zahlen höchsten die halben Beiträge aus Ihrem errechneten Krankengeldbetrag. Die Krankenkasse muss jedoch deutlich höheren Beitragsanteile für den Krankengeldbezug seiner Versicherten zahlen. Diese Beiträge fließen zum Beispiel direkt aus das Rentenkonto der Versicherten. Die eingegangenen Beiträge liegen bei 80% des vor der Arbeitsunfähigkeit erwirtschafteten Arbeitsentgelt. Damit sind Zeiten des Krankengeldbezugs auch wichtige Pflichtbeitragszeiten für eine spätere Rente. Nicht unerwähnt sollen die Probleme während des Krankengeldbezugs bleiben. Einerseits gibt es hier manchmal rechtlich nicht nachvollziehbare Regelungen. Die Wirkung des sogenannten Karenztages ist eine davon. Versäumt ein Krankengeldbezieher die rechtzeitige Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit, so werden Krankengeldtage nicht gezahlt oder es kann sogar zum Verlust der Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld kommen. Diese Regelung kann man gelinde gesagt als absonderlich einstufen. Jedoch sind die Krankenkassen verpflichtet Ihre Versicherten die in den Krankengeldbezug kommen über diese Regelung und die Gefahren darüber auszuklären. Auch die rechtlich umstrittene Regelung zum Krankengeldhöchstanspruch und die Regelung zur Krankengeldauszahlung, die bei jeder Krankenkasse individuell geregelt ist, sorgt nicht gerade für Transparenz. Hierfür und für viele weitere Fragen melden Sie sich bei dem Rentenberater Michael Ritzau aus Schloß Holte-Stukenbrock, 05207/9298427.

Als Rentenberater bin ich nicht nur erster Ansprechpartner in Sachen Rente, sondern berate bei fast allen Fragen in der Sozialversicherung. Weiterhin kann Ihre rechtlichen Interessen im Widerspruchsverfahren, vor Sozial- und Landessozialgerichten vertreten.

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