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Autor: Ender Sürekli
Datum: 25.10.2012
Views: 4117
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Anerkennung Scheidungsurteile in der Türkei

Erst wenn das deutsche Scheidungsurteil in der Türkei gerichtlich anerkannt wird, gilt die Ehe in der Türkei als geschieden und kann ins türkische Personenstandsregister eingetragen werden.

Anerkennung der Scheidung in der Türkei nur über ein Gerichtsverfahren

Es wird von uns immer wieder die Erfahrung gemacht, dass sich ein hoher Anteil der im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen das Anerkennungsverfahren als ein rein behördliches Verfahren vorstellen. Dies ist jedoch nicht richtig.

Die Vorlage des im Ausland erwirkten Scheidungsurteils beim türkischen Konsulat oder beim türkischen Standesamt führt nicht allein dazu, dass die Eintragungen zum Personenstand geändert werden können. Die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils erfordert ein normales Gerichtsverfahren. Die Parteien müssen bei der Verhandlung entweder persönlich erscheinen oder sich anwaltlich vertreten lassen.

Keine rechtliche Wirkung deutscher Scheidungsurteile in der Türkei

Im Ausland erwirkte Scheidungsurteile entfalten lediglich in dem Land eine Wirkung, in dem sie auch erlassen worden sind. Das deutsche Scheidungsurteil hat folglich für türkische Behörden keine rechtliche Wirkung. Das heißt die Scheidung kann nicht beim türkischen Personenstandsamt registriert werden und die Parteien gelten weiterhin auch als verheiratet. Ein Scheidungsurteil, das in Deutschland ergangen ist, muss daher in der Türkei beim zuständigen türkischen Familiengericht anerkannt werden, damit es dort rechtswirksam wird und auch Geltung erlangt. Erst wenn das Scheidungsurteil durch den Beschluss des türkischen Gerichtes anerkannt wurde, gilt die Ehe in der Türkei als geschieden und kann ins Personenstandsregister eingetragen werden.

Rechtliche Probleme bei einer in der Türkei noch weiter fortbestehenden Ehe

Namensänderungen in den türkischen Ausweisen und Urkunden können nicht eingetragen werden, solange das Scheidungsurteil in der Türkei noch nicht anerkannt wurde. Eine erneute Eheschließung ist ohne Anerkennung nicht möglich und im Übrigen auch nicht gültig. Beispielsweise sind neue Eheschließungen im Ausland (Dänemark u.a.) ohne Durchführung des Anerkennungsverfahrens nichtig und entfalten keine rechtliche Wirkung. Daneben können unter Umständen bei einer in der Türkei fortbestehenden Ehe abstammungs- und erbrechtliche Probleme auftreten. Beispielsweise kann aufgrund der noch in der Türkei bestehenden Ehe im Falle des Todes eines Exehepartners der Überlebende in Deutschland geschiedene Exehepartner dessen Erbe werden.

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