Artikel veröffentlichen Meistgelesene Artikel Bestbewertete Artikel Artikel abonnieren

Infos zum Artikel
Autor: Thomas Krabusch
Datum: 29.02.2012
Views: 1859
Bewertung
Bisher nicht bewertet
Bewertung des Artikels
Durchschnittlich 0 von 5
bei 0 Bewertung(en)

Die Stellung der Frau im Mittelalter

Frauen wurden im Mittelalter rechtlich nach ihrem familiären Status beschrieben. Sie selbst besaßen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Auch das städtische Bürgerrecht wurde ihnen nicht gewährt, denn die Voraussetzung hierfür war Grundbesitz und Vermögen. Nur Vorstände bürgerlicher Haushalte konnten dieses Recht erwerben, somit war es ein fast rein männliches Privileg. Eine Ausnahme war die Frau eines verstorbenen Vorstandes. Zu Lebzeiten hatten Ehefrauen und Tochter einen Anteil am Bürgerrecht, das sich im Todesfall des Gatten auf sie als nachfolgendem Haushaltsvorstand übertrug. Seltener war es, dass sich auswärtige Frauen in eine Stadt als Neubürgerin einkaufen konnten. Dazu mussten sie natürlich einigermaßen vermögend gewesen sein, was vielleicht auf selbstständige Kauffrauen und reichen Witwen zutraf.

Frauen standen grundsätzlich unter Vormundschaft, sei es vom Vater, Ehemann oder einem anderen männlichen Anverwandten. Einige wenige Städte, wie Köln bildeten hier Ausnahmen. Die Vormundschaft rechtfertigte man gerne mit der allgemeinen Wankelmütigkeit der Frau. Die Vormundschaft bezieht sich auf die Vertretung in allen Rechts- und Vermögensangelegenheiten, auf die Wahl des Ehepartners und das Verfügungsrecht über eventuell vorhandene Güter der Frau. Eine Ausnahme bildet hier wieder die Witwe, die ihren Vormund selbst wählen konnte, die größeren Entscheidungs-befugnisse innehatte und über ihren Besitz verfügen konnte. Erst gegen Ende des Mittelalters konnte man eine ganz langsame Lockerung dieser Geschlechtervormundschaft beobachten.

In der Ehe hatte die Frau ähnlich wenig zu sagen. Der Mann hatte in der Ehe die führende Rolle übernommen, die Frau dagegen hatte zu gehorchen. Auch oblag ihm das Züchtigungsrecht für Frau und Kinder. Theoretisch durfte er es dabei aber nicht zu doll treiben, denn eine verprügelte Frau konnte ihm, zumindest in einigen Gegenden Deutschlands, einigen Ärger einbringen, was über Geldstrafen sogar zum Stadtverweis führen konnte. Aber wie gesagt war das ein rein theoretisches Szenario, denn wie sollte eine unmündige Frau ihre Misshandlungen wohl beweisen?

Eine einmal geschlossene Ehe konnte, zumindest seit das kanonische Recht im Lande Einzug gehalten hat, so einfach nicht mehr geschieden werden. Schließlich hat Gott das Band zwischen zwei Menschen geschlossen, und dies ließ sich mit einfachen irdischen Gesichtspunkten nicht so einfach wieder trennen. Die Kirche akzeptierte eigentlich nur einen Scheidungsgrund, nämlich die zu nahe Verwandtschaft. Erst seit Luther, der die Ehe zwar als schützenswert erachtete, aber nicht mehr als heiliges Sakrament betrachtete, kamen weitere Gründe hinzu. Hierzu zählten Impotenz und Untreue. Impotenz allein schon deshalb, weil hierdurch die Möglichkeit genommen worden ist, Nachwuchs zu zeugen, einer wichtigen christlichen Grundlage für eine Ehe. Untreue und Gewalt waren ebenfalls Gründe, die allerdings sehr differenziert zu betrachten waren. Untreu konnten natürlich beide Parteien werden, doch während der Mann, der Frau und Geliebten inflagranti ertappte, beide ungestraft töten konnte, so konnte der Mann im anderen Fall maximal kleinere Geldstrafen vergegenwärtigen.

http://www.mittelalter-fuer-jedermann.de.

Top 5 Meistgelesen







 

Top 5 Bestbewertet










Copyright © 2006-2024 - stgp.org  |  Impressum | Datenschutz