 |
|
Infos zum Artikel
| Autor: |
Andreas Mettler |
| Datum: |
11.08.2011 |
| Views: |
2331 |
Bewertung
 |
 |
|
Bewertung des Artikels Durchschnittlich 2 von 5 bei 11 Bewertung(en) |
|
 |
|
 |
Bessere berufliche Möglichkeiten durch Weiterbildung |
 |
 |
Alle Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg ihren Schulweg beendet haben, sind erst einmal erleichtert. Keine Klassenarbeiten mehr – endlich Erholung. Doch schon bald nach Beendigung von Hauptschule, Realschule oder Gymnasium beginnt die Zeit der Berufsausbildung, die „Lehre“. Und wiederum an deren Anschluss folgt dann noch die Lehrabschlussprüfung. Mit dieser Prüfung soll der Wissensstand des Auszubildenden überprüft werden und ob dieser für seinen gewählten Ausbildungsberuf geeignet ist. Die Prüfung kann frühestens 6 Monate vor Beendigung der Ausbildung durchgeführt werden und erfolgt durch den Ausbilder. Zuvor muss die Anmeldung bei der Wirtschaftskammer erfolgen.
Voraussetzung für eine Annahme ist wiederum ein bestehendes Ausbildungsverhältnis sowie ein Abschlusszeugnis der Berufsschule. Auch nach Lehrplatzverlust oder im zweiten Bildungsweg ist eine Zulassung zur Lehrabschlussprüfung noch möglich. Um die Anmeldung muss sich der Lehrling selbst kümmern. Diese kann schriftlich, per E-Mail oder Fax aber auch telefonisch oder persönlich erfolgen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der genaue Ablauf ist in der Prüfungsordnung festgelegt. Die Bewertung erfolgt durch eine Prüfungskommission nach den üblichen Schulnoten von 1 – 5. Die Gesamtbewertung wird dann nochmals untergliedert in: 1. „Mit Auszeichnung bestanden“, 2. „Mit gutem Erfolg bestanden“, 3. „Bestanden“ und 4. „Nicht bestanden“. Das Prüfungsergebnis wird dem Lehrling sofort nach der Prüfung mitgeteilt und das Zeugnis wird ausgehändigt. Wurde der Prüfling bei einer oder mehreren Anforderungen mit „nicht genügend“ benotet, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sie kann allerdings beliebig oft wiederholt werden und muss auch nur in dem Bereich, der als „nicht genügend“ benotet wurde, nochmals erfolgen. Handelt es sich dabei aber um zwei oder mehr Bereiche die mit „nicht genügend“ bewertet wurden, muss in diesem Fall die komplette Prüfung nochmals absolviert werden.
|
 |
 |
Top 5 Meistgelesen
|
|
Top 5 Bestbewertet
|
|
 |
|