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Autor: Margarete Stöcker
Datum: 27.12.2006
Views: 2696
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Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung

Der MDK ist der Beratungs- und Begutachtungsdienst der Kranken- und Pflegekassen.

Einrichtungen der stationären Pflege, ambulante Dienste, Krankenhäuser und Mitgliedern steht der MDK bei Fragen und zur Beratung zu Verfügung.

Themen der Pflege, auch spezieller Begegnungen wie bei den Krankheitsbildern der Demenz oder Parkinson werden fachlich, nach dem neusten wissenschaftlichen Stand thematisiert.

In allen Begutachtungsbereichen kann der MDK nur im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen tätig werden. Eine direkte Beauftragung durch Ärzte, Versicherte oder andere Leistungserbringer ist nicht möglich.

Der MDK wurde 1989 im Zuge des ersten Gesundheitsreformgesetzes als Folgeinstitution des Vertrauensärztlichen Dienstes gegründet. Er ist in den neuen Bundesländern als e.V. und in den alten Bundesländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Finanziert wird er durch eine entsprechende Umlage je Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Begutachtungen für Versicherte der privaten Krankenkasse werden extern durchgeführt.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Tätigkeit des MDK finden sich in den Sozialgesetzbüchern V (Krankenversicherung) und XI (Pflegeversicherung).
Im § 275 SGB V ist beschrieben, bei welchen Fällen die Krankenkassen eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einholen können oder müssen.

Bzgl. der Umsetzung der Pflegeversicherung leiten sich in den §§ 18, 112 und 114 SGB XI die Aufgaben des MDK ab. Dort findet sich das Begutachtungsverfahren zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wider. Die Pflegekassen sind verpflichtet den MDK für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit zu beauftragen. Auf der Basis dieser Begutachtungen entscheiden die Kranken- und Pflegekassen über die entsprechenden Leistungsentscheidungen.

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