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Infos zum Artikel
Autor: |
Linus Paul |
Datum: |
18.10.2010 |
Views: |
1873 |
Bewertung
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Bewertung des Artikels Durchschnittlich 2 von 5 bei 11 Bewertung(en) |
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Insolvenzverwalter |
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Ein Insolvenzverwalter wird durch das Insolvenzgericht ernannt um im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Insolvenzmasse gleichmäßig unter den Gläubigern aufzuteilen und diese bis dies erfolgt ist zu schützen. Als Voraussetzung zur Bestellung als Insolvenzverwalter hat dieser gem. § 56 InsO ein von den Schuldnern und Gläubigern unabhängige natürliche Person die als geschäftskundig gilt, zu sein.
Als Insolvenzverwalter werden regelmäßig Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Insolvenzrecht, Betriebswirte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingesetzt. Die Auswahl des Insolvenzverwalters obliegt allein dem zuständigen Insolvenzrichters. Der Vergütungsanspruch von dem Insolvenzverwalter erstreckt sich auf die Dauer von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Aufhebung oder Einstellung selbigem. Die Höhe der Vergütung regelt sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung und richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Die Wahrscheinlichkeit einer späteren Insolvenz kann in Grenzen schon während der Insolvenzverwalter im Rahmen der Erstellung von dem Unternehmenskonzept begrenzt werden.
Für die Gläubiger besteht die Möglichkeit eine Neuwahl des Insolvenzverwalters per Mehrheitsbeschluss zu erwirken. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat die Pflicht die Insolvenzmasse für die Gläubiger zu sichern und dementsprechend ein Inventar der Masse anzulegen.
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