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Autor: Dr. Dieter Groß
Datum: 17.06.2010
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Bafög-Betrug und Bafög-Recht

Seit dem Jahre 2001 wird in Deutschland der sogenannte Datenabgleich durchgeführt. Den Studentenwerken als BAföG-Ämtern wird vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilt, welcher Studierende in welcher Höhe in einem bestimmten Jahr Zinseinkünfte erhalten hat. Wenn diese Zinsen oberhalb von 100 € gelegen haben, mutmaßt das BAföG-Amt, dass man Vermögen oberhalb des zulässigen Freibetrages von 5200 € gehabt hat. Es fordert die Betroffenen in einem solchen Fall sodann auf, das gesamte Vermögen während aller Bewilligungszeiträume, in denen man BAföG erhalten hat, offen zu legen und nachzuweisen.

Nach Möglichkeit sollte ein Studierender bereits jetzt einen mit der Materie sehr gut vertrauten Rechtsanwalt aufsuchen. Denn nun beginnt ein Rattenschwanz von Problemen, an dessen Ende der strafrechtliche Vorwurf steht: BAföG-Betrug als Sozialleistungsbetrug.

Soll man überhaupt mitwirken?
Welche Informationen, Konten, Lebensversicherungen Bausparverträge, Aktienfonds etc. gibt man bekannt?

Verzögert oder beschleunigt man das Verfahren?
Wie verhält man sich bei einer Rückforderung? Legt man Widerspruch ein bzw. erhebt eine Klage bei dem Verwaltungsgericht?

Wie sieht die Sache strafrechtlich aus? Was ist ein BaföG-Betrug? Muß man einer polizeilichen Vorladung folgen? Wie sind die Konsequenzen für den beruflichen Werdegang? Droht ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis oder in das Bundeszentralregister? Kann der Rechtsanwalt eine Einstellung des Verfahrens wegen BaföG-Betrug mit oder ohne Auflage erreichen?

Nach deutschem Recht ist niemand verpflichtet, als Beschuldigter bei der Polizei zu erscheinen. Dies hat seinen guten Grund. Denn man ist in der akuten Gefahr, sich selbst zu belasten. Man kennt den Akteninhalt nicht. Die oftmals freundlichen Polizisten sind gewiefte Vernehmungsbeamte. Den Hintergrund und die Bedeutung ihrer Fragen erkennt man als Beschuldigter oft nicht. Also sollte man anstatt zur Polizei sofort zu einem kompetenten Rechtsanwalt gehen. Diese wird den Fall sorgfältig analysieren, zunächst Akteneinsicht nehmen und dann entscheiden, wie er mit der Staatsanwaltschaft verhandelt, um möglichst einen Prozeß und ein öffentliches Gerichtsverfahren zu verhindern.

Bei einer möglichen Strafsanktion wegen einem BaföG-Betrug sind vor allem folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:
Höhe der Rückforderung, Verjährung, Vorstellungen des Antragstellers bei den BAföG-Anträgen, Lebensalter und Lebenshintergrund bei den Anträgen, Verhalten nach der Tat (z.B.tätige Reue, Geständnis etc.), Auswirkungen einer Strafe z.B. für einem angehenden Arzt, Rechtsanwalt, Lehrer.

Nicht zu unterschätzen ist die teilweise völlig unterschiedliche Handhabung bei einem BAföG-Betrug in den einzelnen Bundesländern und bei den einzelnen zuständigen Staatsanwaltschaften. Grundsätzlich sind die süddeutschen Länder, vor allem Bayern und Baden-Würtemberg, wesentlich härter in ihrer Beurteilung als die norddeutschen Länder. In NRW ist mir als Rechtsanwalt die Staatsanwaltschaft in Köln die liebste; Aachen, Bonn und Düsseldorf sind in der Regel wesentlich strenger.

In den Fällen von BAföG-Betrug gibt es neben dem Feld des Verwaltungsrechts (Rückforderung?) und des Strafrechts noch einen dritten juristischen Aspekt zu beachten. Das BAföG-Amt kann ein sog. Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 58 BAföG einleiten mit dem Ziel, eine Geldbuße von maximal 2500 € zu verhängen.

Auch in diesem Fall sollte man einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Chancen für eine Niederschlagung stehen in der Regel sehr gut. Anders als bei dem strafrechtlichen BAföG-Betrug nach § 263 StGB besteht hier auch grundsätzlich die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung, die man zuvor also um Erteilung der Deckungszusage bitten sollte.
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