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Infos zum Artikel
Autor: |
Linus Paul |
Datum: |
05.11.2010 |
Views: |
1903 |
Bewertung
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Leerverkauf |
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Ein Leerverkauf liegt vor, wenn ein Verkauf von Waren oder Finanzinstrumenten vorliegt, über die der Verkäufer im Zeitpunkt des Verkaufs nicht verfügt. Vertraglich ist dabei ein Erfüllungszeitpunkt definiert, bis zu welchem der Verkäufer die Waren oder Finanzinstrumente in seinem Besitz haben muss. Hauptsächlich im Banken- und Finanzwesen angewendet kann der Leerverkauf aber auch in anderen Bereichen angewendet werden.
Im Rahmen von Leerkäufen von Wertpapieren können gedeckte und ungedeckte Leerkäufe unterschieden werden. Die Durchführung von Leerverkäufen bietet sich in der Regel für Spekulationen auf Preisänderungen, als Absicherungsgeschäft für den sonstigen Geschäftsplan oder zur Ausnutzung von Preisinkonsistenzen zwischen dem Terminmarkt und dem Kassamarkt an.
Der Leerverkauf kann als Kassageschäft oder Termingeschäft gestaltet werden. Das Kassageschäft ist äquivalent zum normalen Verkaufsgeschäft gestaltet und erfordert eine Lieferung des Geschäftsgegenstandes innerhalb marktüblicher Fristen. Der Leerverkauf als Termingeschäft in Form von Futures oder Forwards ermöglicht es dem Verkäufer erst zu einem späteren Zeitpunkt liefern zu müssen und eine Glattstellung vor Verfallstermin bzw. den Kauf des Basiswertes über das Geschäftskonto vor Fälligkeitstermin durchzuführen.
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